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DLAC Dienstleistungsagentur Chemie GmbH

Am Alten Bahnhof 6
38122 Braunschweig
Tel.: 0531 - 80110780
Fax: 0531 - 80110789
Email: info@dlac-gmbh.de
WWW: http://www.dlac-gmbh.de


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Zentrale Aufgabe der DLAC GmbH ist die Unterstützung von Unternehmen bei den gesetzlichen Anforderungen der europäischen Chemikalien-, Biozid-, und Kosmetikverordnung sowie der Biostoffverordnung auf nationaler Ebene.

2007 wurde mit dem Startschuss zur Umsetzung der neuen EU-Chemikalienverordnung "REACh" der Grundstein für die DLAC Dienstleistungsagentur Chemie GmbH gesetzt. Ziel ist es, kleinen und mittelständigen Unternehmen eine Hilfestellung bei der erfolgreichen Bewältigung der gesetzlichen Anforderungen unter REACh zu geben.

Im beständigen Wandel der gesetzlichen Anforderungen entwickeln wir unsere Kompetenzen stetig weiter, damit Sie mit uns immer auf dem aktuellen Stand sind. Die DLAC GmbH bietet Ihnen umfassende individuelle Beratung und Serviceleistungen zur Chemikalien-, Biozid-, Kosmetik-, und Biostoffverordnung sowie deren Schnittstellen. Von der Zufriedenheit unserer Kunden mit unserer Beratung und unseren Leistungen könne Sie sich durch die Referenzen auf unserer Homepage selbst überzeugen.

Nutzen Sie die gebündelte Kompetenz der verschiedenen Rechtsgebiete sowie unsere kostengünstige, individuell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Beratung bei der DLAC GmbH und fragen Sie nach unserem Angebot.

REACh (Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals) ist die neue Chemikalienverordnung der EU, die zum 1. Juni 2007 in Kraft getreten ist.

Die REACh-Verordnung beruht auf dem Grundsatz der stärkeren Verantwortung der Industrie für den sicheren Umgang mit ihren Stoffen. Hauptziel von REACh ist die Verbesserung des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Risiken.

Wichtige Elemente von REACh sind:

-Registrierung von Stoffen bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), die in Mengen von mehr als 1 t/a hergestellt oder importiert werden
-Pflicht zur Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts
-Reglungen zur sicheren Verwendung von Stoffen
-Pflichten zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern
-Regelungen für Erzeugnisse mit Stoffaustritt
-Mitteilungspflicht über besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) in Erzeugnissen
-Zulassung und Beschränkung von Stoffen

Von der REACh-Verordnung sind Hersteller und Importeure sowie nachgeschaltete Anwender betroffen. Wobei die verschiedenen Gruppen unterschiedliche Anforderungen gemäß REACh-Verordnung haben.



 
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