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Gutachtergruppe Nord GmbH & Co. KG

Sophienblatt 64
24114 Kiel
Tel.: 0431 - 9901950
Fax: 0431 - 9901951
Email: webservice-gutachtergruppe-nord@web.de
WWW: http://www.gutachtergruppe-nord.de


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Gutachtergruppe Nord - Dipl.-Sachverständige (DIA) für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, Mieten und Pachten in Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern.

Verkehrswertermittlung bei Erbschaft...

Bei Erbschaft einer Immobilie wird der Immobilienwert und die daraus resultierende Erbschaftssteuer vom Finanzamt ermittelt. Wenn feststehen dass der vom Finanzamt festgesetzte Immobilienwert den tatsächlichen Wert der Immobilie übersteigt und die berechnete Erbschaftssteuer zu hoch ausfällt kann dieser Berechnung widersprochen werden. Ein Immobiliensachverständiger kann den tatsächlichen Wert der Immobilie ermitteln und diese Immobilienbewertung dem Finanzamt vorlegen. Aufgrund ihrer Sachkunde und ihrer Erfahrung nehmen Sachverständige zu tatsächlichen Sachverhalten Stellung und erteilen weiterhin fachlichen Rat, Rechtsfragen werden jedoch nicht von Sachverständigen beantwortet und sie subsumieren ebenfalls nicht tatsächliche Sachverhalte unter rechtliche Tatbestände. Mithin haben Sachverständige die Aufgabe, unparteiisch, unabhängig und objektiv den vom jeweiligen Auftraggeber vorgegebenen Sachverhalt fachlich zu beurteilen oder zu bewerten, so dass das Gutachtenergebnis von jedem, dem das Gutachten vorgelegt wird, akzeptiert werden kann. Somit muss der Sachverständige glaubhaft und vertrauenswürdig sein, so dass seine gutachtliche Aussage verkehrsfähig wie eine Urkunde ist und damit von jedermann akzeptiert wird. Mit Hilfe seiner Gutachten können gerichtliche Streitigkeiten vermieden oder, falls es dazu kommen sollte, richtige und gerechte Entscheidungen getroffen werden. Gutachten sind somit doch grundsätzlich nicht rechtsverbindlich. Sollte ein Gutachten dem privaten Auftraggeber nicht günstig erscheinen, so muss dieser das Gutachten nicht verwenden. Der Richter kann von dem Ergebnis des eingeholten Gutachtens abweichen, wenn er es unter Anwendung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung nicht für überzeugend hält und deshalb ein weiteres Gutachten einholt. Die Versicherung ist nicht gezwungen, alle vom Sachverständigen festgestellten Schadensposition zu akzeptieren. Die Bank kann bei der Beleihung eines Grundstückes auch von einem niedrigeren Grundstückswert ausgehen als vom Sachverständigen ermittelt. Nur wenn der Sachverständige mit der Erstellung eines Schiedsgutachten beauftragt wird, ist das Gutachten für beide Vertragsparteien rechtsverbindlich, und sein Ergebnis kann nur bei Nachweis grober Unrichtigkeit vor Gericht angefochten werden.



 
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